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Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung
Das betriebliche Atemschutzwesen beinhaltet verschiedene Funktionen. Dabei können einzelne Personen gegebenenfalls mehrere Funktionen ausüben für die sie entsprechend ausgebildet, unterwiesen und fortgebildet werden. Des Weiteren können die Funktionen auch auf mehrere Personen verteilt oder auf externe Dienstleister übertragen werden.
Als Funktionen sind zu nennen:
1 für gas- und/oder partikelfiltrierende Halbmasken bestehen gesonderte Regelungen
2 für partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) bestehen gesonderte Regelungen
Zur Ausübung der übertragenen Funktion ist eine Ausbildung und Unterweisung, für bestimmte Funktionen zudem eine regelmäßige Fortbildung erforderlich, deren Inhalt und Dauer sich nach den Typen von Atemschutzgeräten richtet.
Aufgrund der betriebsspezifischen Situation können weitere theoretische und praktische Inhalte für Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung, zusätzlich zu den in den bei den einzelnen Funktionen genannten, erforderlich sein.
Die Ausbildung, Fortbildung und die Unterweisung muss in einer für alle Beteiligten verständlichen Sprache erfolgen, um die Vermittlung der Inhalte sicherzustellen.
Die Unterweisung erfolgt betriebsspezifisch und beinhaltet arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene, organisatorische und gerätespezifische Aspekte. Sie ist vor Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich durchzuführen und zu dokumentieren.
Fortbildungen und Unterweisungen, die zum Erhalt der Qualifikation erforderlich sind, unterliegen festgelegten Fristen.
Die Ausbildungen der verschiedenen Funktionsträger können von den Ausbildungseinrichtungen in einem zusammenhängenden Seminar kombiniert werden.
Bei jeder Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung ist der Lernerfolg der Teilnehmenden auf geeignete Art und Weise zu überprüfen und zu dokumentieren. Ausbildung und Fortbildung ist den Teilnehmenden zu bescheinigen.
Detailinformationen.
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Befähigte Person für die Anpassungsüberprüfung von Atemanschlüssen
Allgemeines
Die Beurteilung der Passform des Atemanschlusses ist ein wesentlicher Bestandteil zur Sicherstellung der Wirksamkeit eines Atemschutzgerätes. Atemanschlüsse mit einer definierten Dichtlinie, z. B. an Gesicht oder Hals, werden als geschlossene Atemanschlüsse bezeichnet.
Wenn der vorgesehene geschlossene Atemanschluss der Person nicht passt, bietet das Atemschutzgerät nicht den erwarteten Schutz. Die Überprüfung der Passform des Atemanschlusses nach DGUV Regel 112-190 (Stand 11/2021) wird individuell von hierfür befähigten Personen durchgeführt.
Weitere Tätigkeiten dieser befähigten Person sind:
- Dokumentation der Ergebnisse
- Beratung von Unternehmerinnen und Unternehmern bei der Auswahl der Methoden für die Anpassungsüberprüfung
- Beratung bei der Auswahl eines Modells des vorgegebenen Atemanschlusses bezüglich geeigneter Passform und Größe
- Fehlererkennung beim Anlegen von Atemanschlüssen
- Hinweise zur Fehlervermeidung geben
Die Aus- und Fortbildungen der befähigten Personen für die Anpassungsüberprüfungen können mit denen anderer Funktionsträger im Atemschutz nach DGUV Grundsatz 312-190 (Stand 03/2021) in einem zusammenhängenden Seminar kombiniert werden. Bei jeder Aus- und Fortbildung ist der Lernerfolg der Teilnehmenden auf geeignete Art und Weise zu überprüfen, zu dokumentieren und diesen zu bescheinigen.
Ausbildungsvoraussetzungen
- grundlegende Kenntnisse in der Benutzung von geschlossenen Atemanschlüssen (z. B. Ausbildung zur atemschutzgerättragenden Person)
- angemessene geistige und charakterliche Eignung
- von Vorteil:
- Qualifikation für Unterweisende oder Ausbildende im Atemschutz
- aktuelle Erste-Hilfe-Kenntnisse
Dauer der Aus- und Fortbildung
Die empfohlene Dauer der Ausbildung umfasst 12 Lehreinheiten.
Die empfohlene Dauer der Fortbildung umfasst 6 Lehreinheiten.
Eine Lehreinheit entspricht 45 Minuten.
Ausbildung
Die Ausbildung sollte auf geeignete Art und Weise an einer entsprechend gestalteten und ausgerüsteten Ausbildungseinrichtung erfolgen, so dass sie sicher und praxisgerecht durchgeführt werden kann.
Für die Durchführung von Anpassungsüberprüfungen sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse in Theorie und Praxis notwendig.
Es sollten grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden:
- Regelwerke für Atemschutz (insbesondere DGUV Regel 112-190, DGUV Grundsatz 312-190, DIN ISO 16975-3)
- Zweck des Atemschutzes, Einteilung von Atemschutzgeräten
- Hinweise zu Informationen der Herstellerfirmen der Atemanschlüsse
- Aufbau und Wirkungsweise von Atemanschlüssen
- mögliche Gebrauchsfehler beim Gebrauch von Atemanschlüssen
- Kombination mit anderer PSA (z. B. gegenseitige Beeinflussung der Schutzwirkung)
- Grundlagen und Erfordernis von Anpassungsüberprüfungen bei geschlossenen Atemanschlüssen
- Informationen der Herstellerfirmen zu den Prüfmethoden und Prüfmitteln
- Beeinträchtigung des Ergebnisses durch z. B. Essen, Trinken, Rauchen vor der Durchführung
- Erläuterung der einzelnen Teilschritte von Anpassungsüberprüfungen
- Beeinträchtigung bei qualitativen Anpassungsüberprüfungen durch Störung des Geruchs- und Geschmackssinnes
- Kenntnisse über die notwendige Instandhaltung der Prüfmittel (z. B. Prüfung, Wartung und Reinigung)
- Lagerung und Transport der Prüfmittel
- Dokumentationspflichten, Prüfprotokolle
Bei der praktischen Ausbildung sind folgende Schwerpunkte zu setzen:
- Anlegen und Ablegen des Atemanschlusses und mögliche Gebrauchsfehler, ggf. in Kombination mit anderer PSA
- Vorbereiten der Atemanschlüsse für die Anpassungsüberprüfung
- Erkennen von Ausschlusskriterien für den Gebrauch von Atemanschlüssen (z. B. Unterbrechung der Dichtlinie durch verschiedene Faktoren)
- Durchführung von Anpassungsüberprüfungen als Durchführende und Teilnehmende
- Dokumentation der Ergebnisse
Der Anteil der praktischen Ausbildungsinhalte sollte mindestens 50 % umfassen.
Fortbildung
Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) auf geeignete Art und Weise an einer entsprechend gestalteten und ausgerüsteten Ausbildungseinrichtung zu erfolgen.
Geeignete Fortbildungsinhalte sind z. B.:
- Neuerungen und Änderungen in der Gerätetechnik besonders der Atemanschlüsse
- Neuerungen und Änderungen bei den Prüfmethoden und Prüfmitteln
- Neuerungen und Änderungen der rechtlichen Grundlagen für die Benutzung von Atemschutzgeräten
- Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmenden
Aktuelle Erste-Hilfe-Kenntnisse sind von Vorteil.
Atemschutzgerättragende Person
Allgemeines
Eine atemschutzgerättragende Person setzt zum Schutz der Gesundheit in einer schadstoffhaltigen oder sauerstoffarmen Atmosphäre ein Atemschutzgerät ein.
Die Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil, der die sichere Handhabung und Bedienung des Atemschutzgerätes vermittelt. Tätigkeitsbezogene Belastungsübungen sollen die atemschutzgerättragende Person in ähnlicher Stärke beanspruchen wie die unter Atemschutz durchzuführenden Tätigkeiten. Werden bei den Tätigkeiten üblicherweise noch weitere persönliche Schutzausrüstungen eingesetzt, sind diese ebenfalls in die Gewöhnungsübung mit einzubeziehen.
Bei gas- und/oder partikelfiltrierenden Halbmasken kann die Ausbildung auch durch Unterweisende im Atemschutz erfolgen.
Vor dem Einsatz im Betrieb muss eine betriebsspezifische Unterweisung erfolgen, die arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene, organisatorische und gerätespezifische Aspekte beinhaltet.
Dazu gehören z. B.:
- Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens
- Entsorgung
- Merkmale zur Rückführung in die Instandhaltung (z. B. nach Gebrauch, Beschädigung, abgelaufene Wartungsfristen)
- Überprüfung des Dichtsitzes mit den im Betrieb eingesetzten Atemanschlüssen
- Zusammensetzung, Einwirkung und Folgen der in Betracht kommenden Schadstoffe
- Kombination mit anderer PSA
- belastungsbezogene Gebrauchsdauerbegrenzung
Ausbildungsvoraussetzungen
- der Tätigkeit angemessene geistige und charakterliche Eignung
- körperliche Eignung
- bei Rettungsaufgaben: Eignungsuntersuchung und Ersthelfer-Ausbildung
- je nach Atemschutzgerätetyp: arbeitsmedizinische Vorsorge
Dauer der Ausbildung und Unterweisung
Atemschutzgerätetyp | Ausbildung | Unterweisung | |
---|---|---|---|
partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) | 1 LE | 1 LE | |
gasfiltrierende Halbmasken gas- und partikelfiltrierende Halbmasken | 1,5 LE | 1 LE | |
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung | 4 LE | 2 LE | |
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte ohne Rettungsaufgaben | 8 LE | 2 LE | |
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte mit Rettungsaufgaben | 20 LE | 2 LE b | |
Regenerationsgeräte | 20 LE | 3 LE b | |
Atemschutzanzüge als Atemanschluss | + 4 LE a | + 2 LE a | |
Selbstretter filtrierend Selbstretter isolierend | 1 LE | 1 LE | |
1 Lehreinheit (LE) = 45 Minuten |
Werden Atemschutzanzüge als Atemanschlüsse verwendet, so kommen die angegebenen Zeiten zusätzlich zum verwendeten Funktionsteil hinzu.
Zurück zum InhaltBei Rettungsaufgaben sind die atemschutzgerättragenden Personen halbjährlich im angegebenen Zeitumfang zu unterweisen.
Zurück zum InhaltAusbildung
Atemschutzgeräte für Arbeitseinsätze und Rettungsaufgaben
Für die sichere Benutzung von Atemschutzgeräten sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse in Theorie und Praxis notwendig.
Hierfür sollten grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden:
- Regelwerke zum Atemschutz, Informationen der Herstellerfirmen
- Zweck des Atemschutzes
- Zusammensetzung, Einwirkung und Folgen der in Betracht kommenden Schadstoffe
- Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus, Atmung des Menschen, physiologische Gesichtspunkte
- arbeitsmedizinische Vorsorge (Arten der Vorsorge, Gruppeneinteilung)
- Kenntnisse über die Voraussetzung zum Tragen von Atemschutzgeräten, eigenverantwortliches Erkennen von Ausschlusskriterien für den Gebrauch von Atemschutzgeräten
- Einteilung der Atemschutzgeräte 1
- Aufbau und Wirkungsweise der vorgesehenen Atemschutzgeräte, Schutzniveau und Schutzwirkung
- psychologische und physiologische Belastung und Beanspruchung durch Atemschutzgeräte in Abhängigkeit der durchzuführenden Tätigkeiten
- Kombination mit anderer PSA (z. B. gegenseitige Beeinflussung der Schutzwirkung, geänderte Belastung)
- belastungsbezogene und gerätebezogene Gebrauchsdauerbegrenzung 5
- Wahrnehmen des Gasfilterdurchbruchs (Beeinträchtigung bei Störung des Geruchs- und Geschmackssinnes) 1, 2
- Einsatzgrenzen von Filtern, Austausch verbrauchter Filter 2
- Mehrfachgebrauch, Wiedergebrauch sowie kurzzeitige Lagerung 5
- Maßnahmen zur Sicherung von atemschutzgerättragenden Personen (Rettungskonzept) 1,
- zusätzliche Gefährdungen bei Rettungsaufgaben (z. B. explosionsfähige Atmosphäre, elektrischer Strom, heiße Oberflächen, bewegliche Teile, magnetische Felder)
- Aufgaben einer Atemschutzwerkstatt 1,
- Erfordernis der Anpassungsüberprüfung bei geschlossenen Atemanschlüssen 5
- Verhalten während des Gebrauchs, mögliche Gebrauchsfehler
- ggf. Lagerung und Transport
- ggf. Informationen aus branchenspezifischen Regelungen
entfällt bei isolierendem Atemschutz
Zurück zum Inhaltentfällt bei Selbstrettern
Zurück zum InhaltBei der praktischen Ausbildung sind folgende Schwerpunkte zu setzen:
- Sicht- und Funktionsprüfung sowie Inbetriebnahme des Atemschutzgerätes
- Anlegen des Atemschutzgerätes
- Durchführung der Dichtsitzprüfung bei geschlossenen Atemanschlüssen
- tätigkeitsbezogene Gewöhnungsübung mit dem Atemschutzgerät und bei Bedarf in Kombination mit anderer PSA
- Verhalten in Notsituationen (z. B. Atemkrise, Abgeben von Notfallmeldungen)
- ggf. Verhalten nach dem Auslösen der Warneinrichtungen sowie bei Funktionsstörungen
- ggf. richtiger Umgang mit Druckluftzuführungsschläuchen
Werden Rettungsaufgaben wahrgenommen, sind die folgenden praktischen Ausbildungsinhalte Pflicht. Werden keine Rettungsaufgaben wahrgenommen, kann die praktische Ausbildung um die genannten Themen erweitert werden:
- Kommunikationsübung (z. B. Benutzung von Funkgeräten)
- Rückwegsicherung
- Orientierungsübung (z. B. Absuchen und Kennzeichnen von Räumen)
- Übung unter erhöhter psychischer und physischer Belastung (z. B. in einer Atemschutzübungsanlage mit verminderter Sicht, räumlicher Enge, Lärm, Hitze)
- Retten von Personen mit Einsatz von Rettungsgeräten (z. B. zusätzliches Atemschutzgerät, Rettungshubgerät)
Atemschutzanzüge als Atemanschluss setzen die sichere Handhabung der Atemluftversorgungseinheit (z. B. Gebläseeinheit mit Filter, Druckluftversorgung) voraus.
Folgende theoretische Themen bzgl. des Atemschutzanzuges sind in einer aufbauenden Ausbildung zu vermitteln:
- Informationen der Herstellerfirmen
- arbeitsmedizinische Vorsorge (Arten der Vorsorge, Gruppeneinteilung)
- psychologische und physiologische Belastung und Beanspruchung durch Atemschutzgeräte in Abhängigkeit der durchzuführenden Tätigkeiten
- belastungsbezogene und gerätebezogene Gebrauchsdauerbegrenzung
- Einsatzgrenzen von Filtern, Austausch verbrauchter Filter
- ggf. Mehrfachgebrauch und Wiedergebrauch
- Verhalten während des Gebrauchs, mögliche Gebrauchsfehler
- zusätzliche Gefährdungen bei Rettungsaufgaben (z. B. explosionsfähige Atmosphäre, elektrischer Strom, heiße Oberflächen, bewegliche Teile, magnetische Felder)
- Maßnahmen zur Sicherung von atemschutzgerättragenden Personen (Rettungskonzept)
- ggf. Lagerung und Transport
- ggf. Informationen aus branchenspezifischen Regelungen
Die praktische Ausbildung zur Handhabung des Atemschutzanzuges sollte im Vordergrund stehen.
Dabei sind folgende Schwerpunkte zu setzen:
- Sicht- und Funktionsprüfung sowie Inbetriebnahme des Atemschutzgerätes
- Anlegen und Ablegen des Atemschutzanzuges
- tätigkeitsbezogene Gewöhnungsübung mit der Kombination aus Atemschutzanzug und -gerät sowie bei Bedarf in Kombination mit anderer PSA
- Verhalten nach dem Auslösen der Warneinrichtungen sowie bei Funktionsstörungen
- ggf. richtiger Umgang mit Druckluftzuführungsschläuchen
- ggf. Kommunikationsübung (z. B. Benutzung von Funkgeräten)
- Verhalten in Notsituationen (z. B. Atemkrise, Abgeben von Notfallmeldungen)
Atemschutzgeräte für Flucht und Selbstrettung
Für die sichere Benutzung von Atemschutzgeräten für Flucht und Selbstrettung sind spezifische Kenntnisse in Theorie und Praxis notwendig.
Hierfür sollten grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden:
- Informationen der Herstellerfirmen
- Zweck des Atemschutzes
- Zusammensetzung, Einwirkung und Folgen der in Betracht kommenden Schadstoffe
- Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus (Ausschlusskriterium), Atmung des Menschen, physiologische Gesichtspunkte
- Einteilung der Atemschutzgeräte
- Aufbau und Wirkungsweise der vorgesehenen Atemschutzgeräte
- Kombination mit anderer PSA (z. B. gegenseitige Beeinflussung der Schutzwirkung, geänderte Belastung)
- gerätebezogene Gebrauchsdauerbegrenzung
- Aufgaben einer Atemschutzwerkstatt 1
- Verhalten während des Gebrauchs, mögliche Gebrauchsfehler
- Lagerung und Transport
Bei der praktischen Ausbildung sind folgende Schwerpunkte zu setzen:
- Sicht- und Funktionsprüfung sowie Inbetriebnahme des Atemschutzgerätes
- Anlegen des Atemschutzgerätes
- Gewöhnungsübung
Jährliche Unterweisung
Die Themen sind in Abhängigkeit von z. B.
- den verwendeten Atemschutzgerätetypen,
- der Häufigkeit des Einsatzes der Atemschutzgeräte,
- der betrieblichen Situation, in der Atemschutzgeräte benutzt werden,
- möglichen Fehlanwendungen,
- Unfallgeschehen beim Einsatz von Atemschutzgeräten
auszuwählen.
Bestandteil muss eine praktische Übung sein. Auf die Wiederholung der praktischen Übung kann verzichtet werden, wenn die Atemschutzgeräte häufig, etwa monatlich, benutzt werden und eine Fehlanwendung sicher ausgeschlossen werden kann.
Werden Rettungsaufgaben wahrgenommen, so muss die Unterweisung halbjährlich durchgeführt werden.
Bestandteil muss eine praktische Übung sein. Auf die Wiederholung der praktischen Übung kann verzichtet werden, wenn die Atemschutzgeräte häufig, etwa monatlich, benutzt werden und eine Fehlanwendung sicher ausgeschlossen werden kann.
Werden Rettungsaufgaben wahrgenommen, so muss die Unterweisung halbjährlich durchgeführt werden.
Bestandteil muss eine praktische Übung sein. Auf die Wiederholung der praktischen Übung kann verzichtet werden, wenn die Atemschutzgeräte häufig, etwa monatlich, benutzt werden und eine Fehlanwendung sicher ausgeschlossen werden kann.
Werden Rettungsaufgaben wahrgenommen, so muss die Unterweisung halbjährlich durchgeführt werden.
Atemschutzkoordinierende
Allgemeines
Atemschutzkoordinierende unterstützen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei der Auswahl von Atemschutzgeräten, erstellen Betriebsanweisungen für deren Benutzung und organisieren und dokumentieren die Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung der Funktionsträger im Atemschutz im Betrieb. Sie koordinieren die Wartung und Instandhaltung der Atemschutzgeräte.
Ausbildungsvoraussetzungen
- angemessene geistige und charakterliche Eignung
- von Vorteil: Führungserfahrung und Kenntnisse im Arbeitsschutz
Dauer der Aus- und Fortbildung
Die empfohlene Dauer der Ausbildung umfasst 24 Lehreinheiten. Die Fortbildung hat einen Umfang von 12 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit umfasst 45 Minuten.
Ausbildung
Um die Aufgaben des Atemschutzkoordinierenden erfüllen zu können, sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse über die Benutzung von Atemschutzgeräten notwendig.
Die Ausbildung sollte auf geeignete Art und Weise an einer entsprechend gestalteten und ausgerüsteten Ausbildungseinrichtung erfolgen.
Folgende Themen sind dabei zu berücksichtigen:
- Regelwerke für Atemschutz, Informationen der Herstellerfirmen
- Zweck des Atemschutzes
- Grundkenntnisse über Schadstoffe und Grenzwerte, Wahrnehmbarkeit von Schadstoffen
- Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens
- arbeitsmedizinische Vorsorge (Arten der Vorsorge, Gruppeneinteilung), Eignung
- Aufbau und Wirkungsweise der vorgesehenen Atemschutzgeräte, Schutzniveau und Schutzwirkung
- Auswahl von Atemschutzgeräten
- psychologische und physiologische Belastung und Beanspruchung durch Atemschutzgeräte
- Kombination mit anderer PSA (z. B. gegenseitige Beeinflussung der Schutzwirkung, geänderte Belastung)
- belastungsbezogene und gerätebezogene Gebrauchsdauerbegrenzung 5
- Mehrfachgebrauch und Wiedergebrauch 5
- Kenntnisse über die notwendige Instandhaltung (z. B. Prüfung, Wartung und Reinigung) 6
- Dokumentationspflichten
- Unterweisungsfristen, Unterweisungsinhalte
- Erfordernis der Anpassungsüberprüfung bei geschlossenen Atemanschlüssen 5
- Lagerung und Transport
- Erstellen einer Betriebsanweisung
Weitere Themen können bei Bedarf erforderlich werden.
entfällt bei Selbstrettern
Zurück zum Inhaltentfällt bei Einwegprodukten
Zurück zum InhaltFortbildung
Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) auf geeignete Art und Weise an einer entsprechend gestalteten und ausgerüsteten Ausbildungseinrichtung zu erfolgen.
Geeignete Fortbildungsinhalte sind z. B.:
- Neuerungen und Änderungen der rechtlichen Grundlagen für die Benutzung von Atemschutzgeräten sowie der Gerätetechnik
- Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmenden
- Unfallgeschehen beim Einsatz von Atemschutzgeräten
Ausbildende im Atemschutz
Allgemeines
Ausbildende im Atemschutz führen die Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen durch. Wenn sie über die entsprechenden betriebsspezifischen Kenntnisse verfügen, können sie auch die Tätigkeiten der Unterweisenden im Atemschutz übernehmen.
Nach Erwerb entsprechender Kenntnisse und Vorhaltung der notwendigen Ausrüstung, können Ausbildende im Atemschutz auch Anpassungsüberprüfungen durchführen.
Weiterhin können sie Unterweisende im Atemschutz aus- und fortbilden.
Ausbildungsvoraussetzungen
- nachweisliche Kenntnisse und Erfahrungen in der Benutzung von Atemschutzgeräten, für die die Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen durchgeführt werden soll (z. B. Ausbildung zur atemschutzgerättragenden Person)
- angemessene geistige und charakterliche Eignung
- von Vorteil:
- körperliche Eignung
- arbeitsmedizinische Vorsorge
- Ersthelfer-Ausbildung
- nachweisliche Kenntnisse zur Wartung und Pflege von Atemschutzgeräten, für die die Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen durchgeführt werden soll (z. B. Ausbildung für die Wartung von Atemschutzgeräten)
Dauer der Aus- und Fortbildung
Atemschutzgerätetyp | Ausbildung | Fortbildung | |
---|---|---|---|
partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) | 4 LE | 2 LE | |
gasfiltrierende Halbmasken
gas- und partikelfiltrierende Halbmasken |
6 LE | 3 LE | |
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung |
16 LE | 8 LE | |
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte ohne Rettungsaufgaben | 16 LE | 8 LE | |
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte mit Rettungsaufgaben | 24 LE | 12 LE | |
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte |
32 LE | 16 LE | |
Regenerationsgeräte | 24 LE | 12 LE | |
Atemschutzanzüge als Atemanschluss | + 6 LE a | + 3 LE a | |
Selbstretter filtrierend
Selbstretter isolierend |
6 LE | 3 LE | |
1 Lehreinheit (LE) = 45 Minuten |
Werden Atemschutzanzüge als Atemanschlüsse verwendet, so kommen die angegebenen Zeiten zusätzlich zum verwendeten Funktionsteil hinzu.
Zurück zum InhaltAusbildung
Um Ausbildungen und Unterweisungen durchführen zu können, sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse über die Benutzung von Atemschutzgeräten notwendig.
Die Ausbildung sollte auf geeignete Art und Weise an einer entsprechend gestalteten und ausgerüsteten Ausbildungseinrichtung erfolgen.
Es sollten grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden:
- Regelwerke für Atemschutz, Informationen der Herstellerfirmen
- Zweck des Atemschutzes
- Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens
- Wirkungsweise der in Betracht kommenden Schadstoffe
- Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus (Ausschlusskriterium), Atmung des Menschen, physiologische Gesichtspunkte
- arbeitsmedizinische Vorsorge (Arten der Vorsorge, Gruppeneinteilung), Eignung
- Kenntnisse über die Voraussetzung zum Tragen von Atemschutzgeräten, eigenverantwortliches Erkennen von Ausschlusskriterien für den Gebrauch von Atemschutzgeräten
- Aufbau und Wirkungsweise der vorgesehenen Atemschutzgeräte, Schutzniveau und Schutzwirkung
- psychologische und physiologische Belastung und Beanspruchung durch Atemschutzgeräte
- Kombination mit anderer PSA (z. B. gegenseitige Beeinflussung der Schutzwirkung, geänderte Belastung)
- belastungsbezogene und gerätebezogene Gebrauchsdauerbegrenzung 5
- Wahrnehmen des Gasfilterdurchbruchs (Beeinträchtigung bei Störung des Geruchs- und Geschmackssinnes) 1, 2
- Mehrfachgebrauch und Wiedergebrauch 5
- Verhalten in Notsituationen (z. B. Atemkrise, Abgeben von Notfallmeldungen) 5
- Kenntnisse über die notwendige Instandhaltung (z. B. Prüfung, Wartung und Reinigung) 6
- Dokumentationspflichten
- Unterweisungsfristen, Unterweisungsinhalte
- Erfordernis der Anpassungsüberprüfung bei geschlossenen Atemanschlüssen 5
- Anlegen und Inbetriebnahme des Atemschutzgerätes
- Verhalten während des Gebrauchs, mögliche Gebrauchsfehler
- Lagerung und Transport
Neben den fachlichen Themen sollten auch Hinweise zur Ausbildungsgestaltung (z. B. Methodik und Didaktik) gegeben werden. Ebenfalls soll die Planung und Durchführung von praktischen Übungen behandelt und geübt werden.
Bei der praktischen Ausbildung sind folgende Schwerpunkte zu setzen:
- Anlegen, Inbetriebnahme und Ablegen des Atemschutzgerätes (Kontamination)
- Planung und Durchführung einer Ausbildung, Unterweisung und Übung
entfällt bei isolierendem Atemschutz
Zurück zum Inhaltentfällt bei Selbstrettern
Zurück zum Inhaltentfällt bei Einwegprodukten
Zurück zum InhaltFortbildung
Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) auf geeignete Art und Weise an einer entsprechend gestalteten und ausgerüsteten Ausbildungseinrichtung zu erfolgen.
Geeignete Fortbildungsinhalte sind z. B.:
- Neuerungen und Änderungen der rechtlichen Grundlagen für die Benutzung von Atemschutzgeräten sowie der Gerätetechnik
- Vertiefung der Kenntnisse zur Planung und Durchführung von Ausbildungen, Unterweisungen und Übungen
- Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmenden
- Unfallgeschehen beim Einsatz von Atemschutzgeräten
Werden ausschließlich partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) im Unternehmen eingesetzt, kann die Fortbildungsplicht durch eigenständiges Wiederholen der bisherigen Inhalte erfüllt werden, dabei ist die Aktualität der Unterlagen zu gewährleisten. Es können dafür z. B. die DGUV Regel 112-190 sowie Informationen und Schulungsvideos der Herstellerfirmen verwendet werden.
Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen
Ausbildungseinrichtungen sollten so gestaltet und ausgerüstet sein, dass die Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung für die jeweilige Benutzung sicher und praxisgerecht durchgeführt werden kann.
Für die Durchführung der praktischen Ausbildungsinhalte sollte die Ausbildungseinrichtung über die entsprechende Infrastruktur verfügen, die vergleichbare Arbeits- und Einsatzbedingungen bietet. Es sollten den Teilnehmerzahlen angepasste Räumlichkeiten vorhanden sein. Während der praktischen Lehreinheiten ist die ständige Betreuung der Teilnehmenden sicherzustellen.
Die an den Ausbildungseinrichtungen für die Ausbildung der Funktionsträger im Atemschutz eingesetzten Personen sollten über die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um die Lehrinhalte vermitteln zu können.
Diese Voraussetzungen an Ausbildungseinrichtungen können zum Beispiel Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, Feuerwehrschulen oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten erfüllen.
Die Ausbildung von befähigten Personen für die Wartung von Atemschutzgeräten, Ausbildenden im Atemschutz und Atemschutzkoordinierenden kann grundsätzlich nicht innerbetrieblich erfolgen. Dagegen kann die Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen und Unterweisenden im Atemschutz bei Vorliegen der oben genannten Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen innerbetrieblich durchgeführt werden.
Ein Qualitätsmanagement- oder Arbeitsschutzmanagement-System wird empfohlen.
Unterweisende im Atemschutz
Allgemeines
Unterweisende im Atemschutz führen betriebsspezifische Unterweisungen anhand der Betriebsanweisungen durch, nachdem die atemschutzgerättragenden Personen in der Handhabung des Atemschutzgerätes ausgebildet wurden. Diese Unterweisungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit sowie mindestens einmal jährlich und nach Bedarf durchzuführen. Bei Rettungsaufgaben sind atemschutzgerättragende Personen mindestens halbjährlich zu unterweisen.
Betriebsspezifische Unterweisungen umfassen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene, organisatorische und gerätespezifische Aspekte.
Sofern Unterweisende im Atemschutz nicht über ausreichende gerätespezifische Kenntnisse verfügen, haben sie sich diese Kenntnisse auf geeignete Art und Weise anzueignen.
Unterweisende im Atemschutz können die Ausbildung für gas- und/oder partikelfiltrierende Halbmasken durchführen.
Nach Erwerb entsprechender Kenntnisse und Vorhaltung der notwendigen Ausrüstung, können Unterweisende im Atemschutz auch Anpassungsüberprüfungen durchführen.
Ausbildungsvoraussetzungen
- Kenntnisse über betriebliche Abläufe und spezifische Gefährdungen, Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens, betrieblicher Alarmplan
- angemessene geistige und charakterliche Eignung
- von Vorteil sind Kenntnisse in der Benutzung von Atemschutzgeräten, für die eine Unterweisung durchgeführt werden soll
Dauer der Aus- und Fortbildung
Atemschutzgerätetyp | Ausbildung | Fortbildung | |
---|---|---|---|
partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) | 4 LE | 2 LE | |
gasfiltrierende Halbmasken
gas- und partikelfiltrierende Halbmasken |
6 LE | 3 LE | |
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung |
12 LE | 6 LE | |
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte ohne Rettungsaufgaben | 12 LE | 6 LE | |
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte mit Rettungsaufgaben | 18 LE | 8 LE | |
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte |
24 LE | 12 LE | |
Regenerationsgeräte | 18 LE | 8 LE | |
Atemschutzanzüge als Atemanschluss | + 4 LE a | + 2 LE a | |
Selbstretter filtrierend Selbstretter isolierend |
4 LE | 2 LE | |
1 Lehreinheit (LE) = 45 Minuten |
Werden Atemschutzanzüge als Atemanschlüsse verwendet, so kommen die angegebenen Zeiten zusätzlich zum verwendeten Funktionsteil hinzu.
Zurück zum InhaltAusbildung
Um Unterweisungen durchführen zu können, sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse über die Benutzung von Atemschutzgeräten notwendig.
Die Ausbildung sollte auf geeignete Art und Weise an einer entsprechend gestalteten und ausgerüsteten Ausbildungseinrichtung erfolgen.
Es sollten grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden:
- Regelwerke für Atemschutz, Informationen der Herstellerfirmen
- Zweck des Atemschutzes
- Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens
- Zusammensetzung und Einwirkung der in Betracht kommenden Schadstoffe
- Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus (Ausschlusskriterium), Atmung des Menschen, physiologische Gesichtspunkte
- arbeitsmedizinische Vorsorge (Arten der Vorsorge, Gruppeneinteilung), Eignung (betriebliche Regelung)
- Kenntnisse über die Voraussetzung zum Tragen von Atemschutzgeräten, eigenverantwortliches Erkennen von Ausschlusskriterien für den Gebrauch von Atemschutzgeräten
- Aufbau und Wirkungsweise der im Betrieb eingesetzten Atemschutzgeräte, Schutzniveau und Schutzwirkung
- psychologische und physiologische Belastung und Beanspruchung durch Atemschutzgeräte
- Kombination mit anderer PSA (z. B. gegenseitige Beeinflussung der Schutzwirkung, geänderte Belastung)
- belastungsbezogene und gerätebezogene Gebrauchsdauerbegrenzung 5
- Wahrnehmen des Gasfilterdurchbruchs (Beeinträchtigung bei Störung des Geruchs- und Geschmackssinnes) 1, 2
- Mehrfachgebrauch und Wiedergebrauch 5
- Verhalten in Notsituationen (z. B. Atemkrise, Abgeben von Notfallmeldungen) 5
- Kenntnisse über die notwendige Instandhaltung (z. B. Prüfung, Wartung und Reinigung) 6
- Dokumentationspflichten
- Unterweisungsfristen, Unterweisungsinhalte
- Erfordernis der Anpassungsüberprüfung bei geschlossenen Atemanschlüssen 5
- Anlegen und Inbetriebnahme des Atemschutzgerätes
- Verhalten während des Gebrauchs, mögliche Gebrauchsfehler
- Lagerung und Transport
entfällt bei isolierendem Atemschutz
Zurück zum Inhaltentfällt bei Selbstrettern
Zurück zum Inhaltentfällt bei Einwegprodukten
Zurück zum InhaltNeben den fachlichen Themen sollten auch Hinweise zur Unterweisungsgestaltung (z. B. Methodik und Didaktik) gegeben werden. Ebenfalls soll die Planung und Durchführung von Unterweisungen behandelt und geübt werden.
Bei der praktischen Ausbildung sind folgende Schwerpunkte zu setzen:
- Anlegen, Inbetriebnahme und Ablegen des Atemschutzgerätes (Kontamination)
- Planung und Durchführung einer Unterweisung
Fortbildung
Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) auf geeignete Art und Weise an einer entsprechend gestalteten und ausgerüsteten Ausbildungseinrichtung zu erfolgen.
Geeignete Fortbildungsinhalte sind z. B.:
- Neuerungen und Änderungen der rechtlichen Grundlagen für die Benutzung von Atemschutzgeräten sowie der Gerätetechnik
- Vertiefung der Kenntnisse zur Planung und Durchführung von Unterweisungen
- Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmenden
- Unfallgeschehen beim Einsatz von Atemschutzgeräten
Werden ausschließlich partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) im Unternehmen eingesetzt, kann die Fortbildungsplicht durch eigenständiges Wiederholen der bisherigen Inhalte erfüllt werden, dabei ist die Aktualität der Unterlagen zu gewährleisten. Es können dafür z. B. die DGUV Regel 112-190 sowie Informationen und Schulungsvideos der Herstellerfirmen verwendet werden.
Befähigte Person für die Wartung von Atemschutzgeräten
Allgemeines
Zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft von Atemschutzgeräten sind gemäß dem betriebsspezifisch aufgestellten Instandhaltungsprogramm, je nach betrieblichem Erfordernis, folgende Tätigkeiten durchzuführen:
- Montage und Demontage der Atemschutzgeräte
- Reinigung und Desinfektion von gebrauchten Atemanschlüssen und Bauteilen von Atemschutzgeräten
- Wartung und Instandhaltung von Atemanschlüssen und Bauteilen von Atemschutzgeräten
- Reparatur und Ersatz verbrauchter oder defekter Materialien (z. B. Filter)
- Befüllen von Druckluftflaschen mit Atemluft nach DIN EN 12021
- Prüfung von gereinigten, desinfizierten und getrockneten Atemanschlüssen und Bauteilen von Atemschutzgeräten
- Dokumentation durchgeführter Arbeiten
- Überwachung von Lagerzeiten
- Planung durchzuführender Arbeiten
Bei ausschließlicher Benutzung von Einweg-Atemschutzgeräten (z. B. partikel- und/oder gasfiltrierenden Halbmasken) entfällt die Wartung.
Wenn wiederverwendbare Atemschutzanzüge als Atemanschlüsse verwendet werden, ist eine Qualifizierung für die Wartung von Chemikalienschutzanzügen notwendig.
Vor dem Einsatz im Betrieb muss eine betriebsspezifische Unterweisung erfolgen, die arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene, organisatorische und gerätespezifische Aspekte beinhaltet.
Dazu gehören z. B.:
- Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens
- Entsorgung
- Hygienevorschriften
- Schwarz-Weiß-Trennung
- Einweisung in Prüfgerätschaften
- Einweisung in Desinfektionseinrichtungen
- Einweisung in Kompressoren und Fülleinrichtungen
- Dokumentation (z. B. durchgeführte Arbeiten, Ausgabe von Atemschutzgeräten)
Gemäß TRBS 3145/TRGS 745 dürfen ortsbewegliche Druckgasbehälter in Füllanlagen nur von hierzu beauftragten Beschäftigen nach § 12 BetrSichV gefüllt und gewartet werden, die
- erwarten lassen, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen und
- unterwiesen sind (siehe dazu § 12 BetrSichV, § 14 GefStoffV und TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigen“).
Dauer der Aus- und Fortbildung
Atemschutzgerätetyp | Ausbildung | Fortbildung |
---|---|---|
partikelfiltrierende
Halbmasken (FFP)
gasfiltrierende Halbmasken gas- und partikelfiltrierende Halbmasken |
Sofern ausschließlich Einweggeräte benutzt werden, ist keine Wartung der Atemschutzgeräte erforderlich. | |
Voll-, Halb- oder Viertelmasken mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter Voll-, Halb- oder Viertelmasken sowie Helm oder Haube mit Partikel-, Gas- oder Kombinationsfilter mit Gebläseunterstützung |
16 LE | 8 LE |
Frischluft- und Druckluft-Schlauchgeräte und Behältergeräte | 32 LE | 16 LE |
Regenerationsgeräte | 28 LE | 16 LE |
Atemschutzanzüge als Atemanschluss | Werden wiederverwendbare Atemschutzanzüge eingesetzt, ist eine zusätzliche Qualifizierung für die Wartung von Chemikalienschutzanzügen notwendig. | |
Selbstretter filtrierend
Selbstretter isolierend |
6 LE | 6 LE |
1 Lehreinheit (LE) = 45 Minuten |
Ausbildung
Um die Tätigkeiten im Rahmen der Wartung von Atemschutzgeräten durchführen zu können, sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse über die Benutzung von Atemschutzgeräten notwendig.
Die Ausbildung sollte auf geeignete Art und Weise an einer entsprechend gestalteten und ausgerüsteten Ausbildungseinrichtung erfolgen.
Es sollten grundsätzlich die folgenden theoretischen und praktischen Inhalte vermittelt werden:
- Regelwerke für Atemschutz, Informationen der Herstellerfirmen
- Prüffristen
- Zweck des Atemschutzes
- Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens
- Aufbau und Wirkungsweise der im Betrieb vorgesehenen Atemschutzgeräte
- Kombination mit anderer PSA (z. B. gegenseitige Beeinflussung der Schutzwirkung, geänderte Belastung)
- Mehrfachgebrauch und Wiedergebrauch 5
- Reinigung, Desinfektion und Trocknung nach Gebrauchsanleitungen
- Gefahren durch Desinfektionsmittel und Schutzmaßnahmen, Infektionsgefahren
- Arbeitsschutz und Hygiene in der Atemschutzwerkstatt
- Instandhaltung von Atemanschlüssen nach Vorgaben der Herstellerfirmen
- Instandhaltung von Lungenautomaten nach Vorgaben der Herstellerfirmen 4
- Instandhaltung von Grundgeräten nach Vorgaben der Herstellerfirmen
- Fehlersuche und -behebung an Atemschutzgeräten
- Umgang mit Druckgasbehälter
- Entsorgung
- Dokumentationspflichten (z. B. durchgeführte Arbeiten, Ausgabe von Atemschutzgeräten)
entfällt bei Selbstrettern und filtrierendem Atemschutz
Zurück zum Inhaltentfällt bei Selbstrettern
Zurück zum InhaltFortbildung
Die Fortbildung hat in regelmäßigen Abständen (mind. alle 5 Jahre) auf geeignete Art und Weise an einer entsprechend gestalteten und ausgerüsteten Ausbildungseinrichtung zu erfolgen.
Geeignete Fortbildungsinhalte sind z. B.:
- Neuerungen und Änderungen in der Gerätetechnik
- Neuerungen und Änderungen der rechtlichen Grundlagen für die Benutzung von Atemschutzgeräten
- Fehlersuche und -behebung an Atemschutzgeräten
- Instandhaltung von Atemanschlüssen nach Vorgaben der Herstellerfirmen
- Instandhaltung von Lungenautomaten nach Vorgaben der Herstellerfirmen
- Instandhaltung von Grundgeräten nach Vorgaben der Herstellerfirmen (z. B. Trageplatte Pressluftatmer, Gebläseeinheit)
- Unfallgeschehen beim Einsatz von Atemschutzgeräten
- Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmenden